Erbe ausschlagen: Darf die Wohnung aufgelöst werden?
Wer ein Erbe ausschlagen möchte oder noch nicht entschieden hat, fragt sich oft, ob die Wohnung schon geräumt werden darf. Diese Seite zeigt, was Sie vorher klären sollten und wie wir danach vorgehen. Wir geben keine Rechtsberatung.
Erst klären, dann räumen
Ob Handlungen am Nachlass Folgen für das Erbe haben, ist eine rechtliche Frage und hängt vom Einzelfall ab. Bevor Hausrat entsorgt, verkauft oder verschenkt wird, lassen Sie sich deshalb beim Nachlassgericht, bei einem Notar oder von einem Anwalt beraten. Wir räumen erst, wenn feststeht, wer den Auftrag erteilen darf.
Was Sie bis zur Klärung vorbereiten können
Sprechen Sie mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung und sichern Sie die Schlüssel. Ob Sie darüber hinaus Unterlagen oder Wertsachen sichten dürfen, klären Sie im Zweifel ebenfalls vorher mit dem Nachlassgericht oder einem Anwalt. Eine kostenlose Besichtigung durch uns ist unverbindlich und zeigt Ihnen, was auf Sie zukommt.
Vermieter oder Hausverwaltung informieren
Schlüssel sichern
Fragen zum Erbe mit Nachlassgericht, Notar oder Anwalt klären
Besichtigung und Angebot unverbindlich einholen
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben beteiligt, sollten sich alle einig sein, wer den Auftrag erteilt und wie Wertsachen und Erinnerungsstücke aufgeteilt werden. Wir nennen ein klares Angebot, die Entscheidung treffen die Beteiligten.
Räumung ohne Erbschein?
Ob für die Räumung ein Erbschein nötig ist, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, ob es sich um eine Mietwohnung oder um Eigentum handelt. Klären Sie das vorab mit dem Nachlassgericht, einem Notar oder einem Anwalt.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir besprechen kurz, was ansteht.
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Besichtigung
Wir schauen uns Ihr Objekt kostenlos und unverbindlich an.
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Räumung
Wir räumen alles und entsorgen fachgerecht.
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Besenreine Übergabe
Sie erhalten das Objekt sauber und besenrein zurück.
Häufige Fragen
Darf ich die Wohnung räumen, wenn ich das Erbe ausschlagen will?
Das ist eine Rechtsfrage und hängt vom Einzelfall ab. Bitte klären Sie sie vorher mit dem Nachlassgericht, einem Notar oder einem Anwalt. Wir räumen erst, wenn feststeht, wer den Auftrag erteilen darf.
Räumen Sie auch für eine Erbengemeinschaft?
Ja. Wir nennen nach der kostenlosen Besichtigung ein klares Angebot. Es sollte klar sein, welche Person den Auftrag für die Gemeinschaft erteilt.
Muss ich bei der Räumung dabei sein?
Nach Absprache ist Ihre Anwesenheit nicht zwingend nötig.